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Herzlich Willkommen auf der Internetpräsenz der
Vogelsteller & Kaufmann Steuerberater PartGmbB.
Hier informieren wir Sie über unser Leistungsspektrum. Unsere Präsenz erstreckt sich über zwei Standorte im Kreis Lippe, mit mehr als 50 qualifizierten Mitarbeitern.
Bei Fragen, sprechen Sie uns gerne persönlich an.
Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus
In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:
1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaft-steuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
➦ PDF - Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus - Stand 20.03.20
➦ PDF - Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus - Stand 20.03.20
Weiteres Update: Übersicht Corona – Information für Mandanten
Auch heute stellen wir für Sie wieder eine überarbeitete „DStV-Corona-Übersicht“ zum Download bereit. Es sind einige gesetzliche Maßnahmen geplant (u. a. Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht, u. a.). Und auch sonst haben wir weitere Neuerungen und Ergänzungen, etwa im Bereich Steuern, vorgenommen. Näheres wie immer in der Änderungshistorie.
➦ PDF - Informationen für Mandanten - Stand 18.09.20
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus:
➦ PDF - Hinweise für die sog. Ausgangssperre für Arbeitgeber - Stand 20.03.20
➦ PDF - Hinweise für die sog. Ausgangssperre für Arbeitnehmer - Stand 20.03.20
➦ PDF - Bescheinigung für Berufspendler bei Ausgangssperren
➦ PDF - Anzeige über Arbeitsausfall
➦ PDF - Einverständniserklärung zur Einführung von Kurzarbeit
➦ PDF - Antrag Infektionsschutzgesetz
Neu seit 2. Januar 2018
Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir ab dem 2. Januar 2018 die
Vogelsteller & Kaufmann Steuerberater PartGmbB
gegründet haben. Die neue Steuerberater PartGmbB ist aus den in Lippe ansässigen Kanzleien „Vogelsteller & Kaufmann“, Lemgo, und „Brettmeier, Vogelsteller & Colleg.“, Oerlinghausen und Lage, entstanden.
Niederlassungen
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